Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
§ 19. (1) Dienststelle für die im § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten ist das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom Generaldirektor geleitet. Der Generaldirektor ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.Paragraph 19, (1) Dienststelle für die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten ist das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom Generaldirektor geleitet. Der Generaldirektor ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.
(2)Absatz 2,Das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei ist anweisende Stelle im Sinne des Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925.Das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei ist anweisende Stelle im Sinne des Artikel 5, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,. (3)Absatz 3,Die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Staatsdruckerei mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten.Die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Staatsdruckerei mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten.
(4)Absatz 4,Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972.Für die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, das Arbeiterkammergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,. (5)Absatz 5,Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.Für die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten hat die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
(6)Absatz 6,Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Staatsdruckerei ab 1. Jänner 1982 an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag einzurechnen.Für die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten hat die Staatsdruckerei ab 1. Jänner 1982 an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag einzurechnen.
(7)Absatz 7,Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.Aktivbezüge im Sinne des Absatz 6, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(8)Absatz 8,Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses und des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach Abs. 6 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses und des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach Absatz 6, erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.
Dokumentnummer
NOR12073131
Alte Dokumentnummer
N5198125548L