Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1909.05.200112.06.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014
§ 1901.01.199708.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 1/1997
§ 1925.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Paragraph 19, (1) Dienststelle für die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten ist das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom Generaldirektor geleitet. Der Generaldirektor ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.

  1. Absatz 2,Das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei ist anweisende Stelle im Sinne des Artikel 5, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,.
  2. Absatz 3,Die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Staatsdruckerei mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 4,Für die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, das Arbeiterkammergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,.
  4. Absatz 5,Für die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten hat die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
  5. Absatz 6,Für die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten hat die Staatsdruckerei ab 1. Jänner 1982 an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag einzurechnen.
  6. Absatz 7,Aktivbezüge im Sinne des Absatz 6, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
  7. Absatz 8,Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses und des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach Absatz 6, erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073131

Alte Dokumentnummer

N5198125548L