Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 2. (1) Der Kontrolldienst besteht ausParagraph 2, (1) Der Kontrolldienst besteht aus
11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen,
6 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres und
11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr zu bestellen sind.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Kontrolldienstes müssen dem Personalstand des Bundesministeriums, das sie entsendet, angehören, sowie die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.Die Mitglieder des Kontrolldienstes müssen dem Personalstand des Bundesministeriums, das sie entsendet, angehören, sowie die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (Paragraphen 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Absatz 3,Eines der vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder ist von diesem mit der Funktion des Vorsitzes des Kontrolldienstes, je ein Mitglied der von den Bundesministern für Inneres und Verkehr zu bestellenden Mitglieder ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu betrauen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister, der den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Kontrolldienstes bestellt, hat hievon auch die beiden anderen Bundesminister sowie den Generaldirektor der Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12073143
Alte Dokumentnummer
N5198125560L