Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1982 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.05.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 388/1996 · aufgehoben
§ 201.01.198230.04.1996 BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 560/1981

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 388/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 2, (1) Der Kontrolldienst besteht aus

  1. Ziffer eins
    11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen,
  2. Ziffer 2
    6 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres und
  3. Ziffer 3
    11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr zu bestellen sind.
  1. Absatz 2,Die Mitglieder des Kontrolldienstes müssen dem Personalstand des Bundesministeriums, das sie entsendet, angehören, sowie die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (Paragraphen 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.
  2. Absatz 3,Eines der vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder ist von diesem mit der Funktion des Vorsitzes des Kontrolldienstes, je ein Mitglied der von den Bundesministern für Inneres und Verkehr zu bestellenden Mitglieder ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu betrauen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister, der den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Kontrolldienstes bestellt, hat hievon auch die beiden anderen Bundesminister sowie den Generaldirektor der Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10006676

Dokumentnummer

NOR12073143

Alte Dokumentnummer

N5198125560L