Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 388/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.05.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 388/1996 · aufgehoben
§ 201.01.198230.04.1996 BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 388/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).

Text

Paragraph 2, (1) Der Kontrolldienst besteht aus

  1. Ziffer eins
    11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen,
  2. Ziffer 2
    6 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres und
  3. Ziffer 3
    11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen über Vorschlag des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zu bestellen sind.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder haben dem Personalstand des entsendenden Bundesministeriums, die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft anzugehören. Sämtliche Mitglieder müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (Paragraphen 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.
  2. Absatz 3,Eines der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bestellenden Mitglieder ist von diesem mit der Funktion des Vorsitzenden des Kontrolldienstes, je eines der vom Bundesminister für Inneres und gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu betrauen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister, der den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Kontrolldienstes bestellt, hat hievon auch den jeweils anderen Bundesminister, den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie den Generaldirektor der Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2009

Gesetzesnummer

10006676

Dokumentnummer

NOR12087815

Alte Dokumentnummer

N5199656829J