Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1996Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).
Text
§ 2. (1) Der Kontrolldienst besteht ausParagraph 2, (1) Der Kontrolldienst besteht aus
11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen,
6 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres und
11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen über Vorschlag des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zu bestellen sind.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben dem Personalstand des entsendenden Bundesministeriums, die in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft anzugehören. Sämtliche Mitglieder müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder haben dem Personalstand des entsendenden Bundesministeriums, die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft anzugehören. Sämtliche Mitglieder müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (Paragraphen 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Absatz 3,Eines der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellenden Mitglieder ist von diesem mit der Funktion des Vorsitzenden des Kontrolldienstes, je eines der vom Bundesminister für Inneres und gemäß Abs. 1 Z 3 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu betrauen.Eines der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bestellenden Mitglieder ist von diesem mit der Funktion des Vorsitzenden des Kontrolldienstes, je eines der vom Bundesminister für Inneres und gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu betrauen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister, der den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Kontrolldienstes bestellt, hat hievon auch den jeweils anderen Bundesminister, den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie den Generaldirektor der Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12087815
Alte Dokumentnummer
N5199656829J