Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 3. (1) Die Bestellung der Mitglieder des Kontrolldienstes hat in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.Paragraph 3, (1) Die Bestellung der Mitglieder des Kontrolldienstes hat in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung zum Mitglied des Kontrolldienstes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet überdies durch einen schriftlich erklärten Verzicht, durch Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundesministeriums, das dieses Mitglied entsandt hat, oder durch Tod des Mitgliedes.
(4)Absatz 4,Für jedes ausgeschiedene Mitglied des Kontrolldienstes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12073144
Alte Dokumentnummer
N5198125561L