Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1996Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).
Text
§ 3. (1) Die Bestellung der Mitglieder des Kontrolldienstes hat in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.Paragraph 3, (1) Die Bestellung der Mitglieder des Kontrolldienstes hat in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung zum Mitglied des Kontrolldienstes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet überdies durch einen schriftlich erklärten Verzicht, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu bestellenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Personalstand des entsendenden Ministeriums, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu bestellenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, oder durch Tod des Mitgliedes.Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet überdies durch einen schriftlich erklärten Verzicht, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu bestellenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Personalstand des entsendenden Ministeriums, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu bestellenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, oder durch Tod des Mitgliedes.
(4)Absatz 4,Für jedes ausgeschiedene Mitglied des Kontrolldienstes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12087816
Alte Dokumentnummer
N5199656830J