Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 4. (1) Die Mitglieder des Kontrolldienstes üben ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6) nach Maßgabe der vom Vorsitzenden für jeweils einen Kalendermonat im voraus aufzustellenden Diensteinteilung aus. Der Vorsitzende hat hiebei auf die Vorschläge, die von seinen Stellvertretern für die ihrem Ressortbereich angehörenden Mitglieder zeitgerecht zu erstatten sind, Bedacht zu nehmen. Von der Diensteinteilung ist auch die Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.Paragraph 4, (1) Die Mitglieder des Kontrolldienstes üben ihre Überwachungstätigkeit (Paragraphen 5 und 6) nach Maßgabe der vom Vorsitzenden für jeweils einen Kalendermonat im voraus aufzustellenden Diensteinteilung aus. Der Vorsitzende hat hiebei auf die Vorschläge, die von seinen Stellvertretern für die ihrem Ressortbereich angehörenden Mitglieder zeitgerecht zu erstatten sind, Bedacht zu nehmen. Von der Diensteinteilung ist auch die Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Nachträgliche Änderungen der Dienstzeiteinteilung, die infolge Verhinderung oder Ausscheidens eines Mitgliedes erforderlich werden, sind von dem betreffenden Mitglied dem Vorsitzenden so zeitgerecht mitzuteilen, daß dieser, sofern nicht bereits wegen Gefahr im Verzug eine interne Vertretungsregelung getroffen wurde, für eine entsprechende Vertretung vorsorgen kann.
(3)Absatz 3,Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, hat an seiner Stelle zunächst der dem Personalstand des Bundesministeriums für Verkehr und im Falle auch dessen Verhinderung der dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörenden Stellvertreter die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter an der Ausübung ihrer Funktion verhindert, tritt an ihre Stelle das jeweils rangälteste anwesende Mitglied des Kontrolldienstes.
Dokumentnummer
NOR12073145
Alte Dokumentnummer
N5198125562L