Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1982 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.05.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 388/1996 · aufgehoben
§ 401.01.198230.04.1996 BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 560/1981

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 388/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 4, (1) Die Mitglieder des Kontrolldienstes üben ihre Überwachungstätigkeit (Paragraphen 5 und 6) nach Maßgabe der vom Vorsitzenden für jeweils einen Kalendermonat im voraus aufzustellenden Diensteinteilung aus. Der Vorsitzende hat hiebei auf die Vorschläge, die von seinen Stellvertretern für die ihrem Ressortbereich angehörenden Mitglieder zeitgerecht zu erstatten sind, Bedacht zu nehmen. Von der Diensteinteilung ist auch die Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2,Nachträgliche Änderungen der Dienstzeiteinteilung, die infolge Verhinderung oder Ausscheidens eines Mitgliedes erforderlich werden, sind von dem betreffenden Mitglied dem Vorsitzenden so zeitgerecht mitzuteilen, daß dieser, sofern nicht bereits wegen Gefahr im Verzug eine interne Vertretungsregelung getroffen wurde, für eine entsprechende Vertretung vorsorgen kann.
  2. Absatz 3,Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, hat an seiner Stelle zunächst der dem Personalstand des Bundesministeriums für Verkehr und im Falle auch dessen Verhinderung der dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörenden Stellvertreter die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter an der Ausübung ihrer Funktion verhindert, tritt an ihre Stelle das jeweils rangälteste anwesende Mitglied des Kontrolldienstes.

Gesetzesnummer

10006676

Dokumentnummer

NOR12073145

Alte Dokumentnummer

N5198125562L