Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 388/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.05.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 388/1996 · aufgehoben
§ 401.01.198230.04.1996 BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 388/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).

Text

Paragraph 4, (1) Die Mitglieder des Kontrolldienstes üben ihre Überwachungstätigkeit (Paragraphen 5 und 6) nach Maßgabe der vom Vorsitzenden für jeweils einen Kalendermonat im voraus aufzustellenden Diensteinteilung aus. Der Vorsitzende hat hiebei auf die Vorschläge, die von seinen Stellvertretern für die deren Dienstbehörde angehörenden Mitglieder zeitgerecht zu erstatten sind, Bedacht zu nehmen. Von der Diensteinteilung ist auch die Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2,Nachträgliche Änderungen der Dienstzeiteinteilung, die infolge Verhinderung oder Ausscheidens eines Mitgliedes erforderlich werden, sind von dem betreffenden Mitglied dem Vorsitzenden so zeitgerecht mitzuteilen, daß dieser, sofern nicht bereits wegen Gefahr im Verzug eine interne Vertretungsregelung getroffen wurde, für eine entsprechende Vertretung vorsorgen kann.
  2. Absatz 3,Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, hat an seiner Stelle zunächst der dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft angehörende Stellvertreter, sollte auch dieser verhindert sein, der dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörende Stellvertreter die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Sind der Vorsitzende und beide Stellvertreter an der Ausübung ihrer Funktion verhindert, tritt an ihre Stelle das jeweils rangälteste Mitglied des Kontrolldienstes.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2009

Gesetzesnummer

10006676

Dokumentnummer

NOR12087817

Alte Dokumentnummer

N5199656831J