Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 8. (1) Werden im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt oder wird die Ausübung der Überwachungstätigkeit behindert, hat das jeweils diensthabende Mitglied des Kontrolldienstes, sofern dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Staatsdruckerei beseitigt oder aufgeklärt wird, hievon unverzüglich den Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu verständigen, der sodann alle weiteren zur Behebung oder Aufklärung des festgestellten Mangels erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.Paragraph 8, (1) Werden im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt oder wird die Ausübung der Überwachungstätigkeit behindert, hat das jeweils diensthabende Mitglied des Kontrolldienstes, sofern dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Staatsdruckerei beseitigt oder aufgeklärt wird, hievon unverzüglich den Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu verständigen, der sodann alle weiteren zur Behebung oder Aufklärung des festgestellten Mangels erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
(2)Absatz 2,Wird im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes ein vorschriftswidriges Verhalten eines seiner Mitglieder festgestellt, hat der Vorsitzende des Kontrolldienstes umgehend die für die Einhaltung der Dienstvorschrift geeignet erscheinenden Vorkehrungen zu treffen. In schwerwiegenden Fällen hat dieser außerdem jenes Bundesministerium, aus dessen Personalstand das betreffende Mitglied des Kontrolldienstes bestellt wurde, hievon in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ist die im § 4 Abs. 3 vorgesehene Regelung anzuwenden.Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ist die im Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehene Regelung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12073149
Alte Dokumentnummer
N5198125566L