Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1982 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.05.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 388/1996 · aufgehoben
§ 801.01.198230.04.1996 BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 560/1981

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 388/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 8, (1) Werden im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt oder wird die Ausübung der Überwachungstätigkeit behindert, hat das jeweils diensthabende Mitglied des Kontrolldienstes, sofern dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Staatsdruckerei beseitigt oder aufgeklärt wird, hievon unverzüglich den Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu verständigen, der sodann alle weiteren zur Behebung oder Aufklärung des festgestellten Mangels erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

  1. Absatz 2,Wird im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes ein vorschriftswidriges Verhalten eines seiner Mitglieder festgestellt, hat der Vorsitzende des Kontrolldienstes umgehend die für die Einhaltung der Dienstvorschrift geeignet erscheinenden Vorkehrungen zu treffen. In schwerwiegenden Fällen hat dieser außerdem jenes Bundesministerium, aus dessen Personalstand das betreffende Mitglied des Kontrolldienstes bestellt wurde, hievon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ist die im Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehene Regelung anzuwenden.

Gesetzesnummer

10006676

Dokumentnummer

NOR12073149

Alte Dokumentnummer

N5198125566L