Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 388/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.05.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 388/1996 · aufgehoben
§ 801.01.198230.04.1996 BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 388/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).

Text

Paragraph 8, (1) Werden im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt oder wird die Ausübung der Überwachungstätigkeit behindert, hat das jeweils diensthabende Mitglied des Kontrolldienstes, sofern dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Staatsdruckerei beseitigt oder aufgeklärt wird, hievon unverzüglich den Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu verständigen, der sodann alle weiteren zur Behebung oder Aufklärung des festgestellten Mangels erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

  1. Absatz 2,Wird im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes ein vorschriftswidriges Verhalten eines seiner Mitglieder festgestellt, hat der Vorsitzende des Kontrolldienstes umgehend die für die Einhaltung der Dienstvorschrift geeignet erscheinenden Vorkehrungen zu treffen. In schwerwiegenden Fällen hat dieser außerdem jenes Bundesministerium, aus dessen Personalstand das betreffende Mitglied bestellt wurde, bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitgliedern den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hievon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ist die im Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehene Regelung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2009

Gesetzesnummer

10006676

Dokumentnummer

NOR12087819

Alte Dokumentnummer

N5199656833J