Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1996Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).
Text
§ 8. (1) Werden im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt oder wird die Ausübung der Überwachungstätigkeit behindert, hat das jeweils diensthabende Mitglied des Kontrolldienstes, sofern dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Staatsdruckerei beseitigt oder aufgeklärt wird, hievon unverzüglich den Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu verständigen, der sodann alle weiteren zur Behebung oder Aufklärung des festgestellten Mangels erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.Paragraph 8, (1) Werden im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt oder wird die Ausübung der Überwachungstätigkeit behindert, hat das jeweils diensthabende Mitglied des Kontrolldienstes, sofern dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Staatsdruckerei beseitigt oder aufgeklärt wird, hievon unverzüglich den Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu verständigen, der sodann alle weiteren zur Behebung oder Aufklärung des festgestellten Mangels erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
(2)Absatz 2,Wird im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes ein vorschriftswidriges Verhalten eines seiner Mitglieder festgestellt, hat der Vorsitzende des Kontrolldienstes umgehend die für die Einhaltung der Dienstvorschrift geeignet erscheinenden Vorkehrungen zu treffen. In schwerwiegenden Fällen hat dieser außerdem jenes Bundesministerium, aus dessen Personalstand das betreffende Mitglied bestellt wurde, bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Mitgliedern den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hievon in Kenntnis zu setzen.Wird im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes ein vorschriftswidriges Verhalten eines seiner Mitglieder festgestellt, hat der Vorsitzende des Kontrolldienstes umgehend die für die Einhaltung der Dienstvorschrift geeignet erscheinenden Vorkehrungen zu treffen. In schwerwiegenden Fällen hat dieser außerdem jenes Bundesministerium, aus dessen Personalstand das betreffende Mitglied bestellt wurde, bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitgliedern den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hievon in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ist die im § 4 Abs. 3 vorgesehene Regelung anzuwenden.Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ist die im Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehene Regelung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12087819
Alte Dokumentnummer
N5199656833J