Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.02.1981 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 89/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200231.01.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/2007
§ 127.02.198131.12.2001 BGBl. Nr. 89/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.02.1981BGBl. Nr. 89/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph eins,

Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat in tabellarischer Form folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes, die Ortsgemeinde und die Katastralgemeinde, wo sich die Grundstücke oder Grundstücksteile befinden,
  2. Ziffer 2
    die Grundstücksnummern,
  3. Ziffer 3
    die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei Grundstücken, die nicht in Grundbüchern eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der sie in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei eingetragen sind,
  4. Ziffer 4
    die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen sind, die Katastralgemeinde des Grundstücksverzeichnisses römisch zwei,
  5. Ziffer 5
    die Benützungsarten der Grundstücke oder Grundstücksteile laut Grenz- oder Grundsteuerkataster sowie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke oder Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
  6. Ziffer 6
    das Flächenausmaß der Grundstücke oder Grundstücksteile in Quadratmetern,
  7. Ziffer 7
    die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile.

Schlagworte

Grenzkataster

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006680

Dokumentnummer

NOR12073152

Alte Dokumentnummer

N5198125636L