Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/2007Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.01.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/2007
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat in tabellarischer Form folgende Angaben zu enthalten:
den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes, die Ortsgemeinde und die Katastralgemeinde, wo sich die Grundstücke oder Grundstücksteile befinden,
die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei Grundstücken, die nicht in Grundbüchern eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der sie in das Grundstücksverzeichnis II eingetragen sind,die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei Grundstücken, die nicht in Grundbüchern eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der sie in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei eingetragen sind,
die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen sind, die Katastralgemeinde des Grundstücksverzeichnisses II,die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen sind, die Katastralgemeinde des Grundstücksverzeichnisses römisch zwei,
die Benützungsarten der Grundstücke oder Grundstücksteile laut Grenz- oder Grundsteuerkataster sowie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke oder Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
das Flächenausmaß der Grundstücke oder Grundstücksteile in Quadratmetern,
die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40028491