Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1981Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 7. Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteiles Garantienehmers verändert hat. Paragraph 7, Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteiles Garantienehmers verändert hat.
Dokumentnummer
NOR12073192
alte Dokumentnummer
N5198153702J