Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/1998Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des Garantienehmers verändert hat.Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des Garantienehmers verändert hat.
(2)Absatz 2,Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Dokumentnummer
NOR12090593
alte Dokumentnummer
N5199852589L