Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1994Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
Ausschluß der Haftung
§ 9. (1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung aus den Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 und 10 insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen ist:Paragraph 9, (1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung aus den Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 und 10 insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen ist:
wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben;
wenn der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;
wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen des In- oder Auslandes verletzt, es sei denn er beweist, daß die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners mit jener Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang steht;
wenn dem Garantienehmer zur Zeit der Antragstellung auf Übernahme der Garantie bereits bekannt war, daß
die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen Vertragspartner unmöglich ist,
aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung des Garantienehmers mit dem ausländischen Vertragspartner durch letzteren im Verlaufe der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Vertragsverletzung erfolgt ist,
der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig ist, insbesondere über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, oder
gegen das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren gerichtlich eröffnet wurde;
wenn der Garantienehmer im Antrag auf Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat;
wenn Schäden eingetreten sind, für die vom Garantienehmer handelsüblicherweise bei Versicherungsunternehmungen mit Sitz im Inland - ausgenommen die Versicherung des Zahlungsausfalles - Versicherungen eingegangen werden können;
wenn bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6 nicht eingehalten wurden.wenn bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, nicht eingehalten wurden.
(2)Absatz 2,Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß auf Umstände gründet, die erst nach Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den Garantienehmer; der Zinssatz liegt 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank.
Dokumentnummer
NOR12073194
Alte Dokumentnummer
N5198153704J