Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.04.1999 — BGBl. II Nr. 90/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.1999 § → § BGBl. II Nr. 90/1999
§ 923.02.199431.03.1999 BGBl. Nr. 130/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 90/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Ausschluß der Haftung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Es ist vorzusehen, daß die Haftung aus den Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 und 10 insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen ist:
    1. Ziffer eins
      wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben;
    2. Ziffer 2
      wenn der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen des In- oder Auslandes verletzt, es sei denn er beweist, daß die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners mit jener Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang steht;
    4. Ziffer 4
      wenn dem Garantienehmer zur Zeit der Antragstellung auf Übernahme der Garantie bereits bekannt war, daß
      1. Litera a
        die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen Vertragspartner unmöglich ist,
      2. Litera b
        aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung des Garantienehmers mit dem ausländischen Vertragspartner durch letzteren im Verlaufe der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Vertragsverletzung erfolgt ist,
      3. Litera c
        der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig ist, insbesondere über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, oder
      4. Litera d
        gegen das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren gerichtlich eröffnet wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn der Garantienehmer im Antrag auf Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat;
    6. Ziffer 6
      wenn Schäden eingetreten sind, für die vom Garantienehmer handelsüblicherweise bei Versicherungsunternehmungen mit Sitz im Inland - ausgenommen die Versicherung des Zahlungsausfalles - Versicherungen eingegangen werden können;
    7. Ziffer 7
      wenn bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 2,Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß auf Umstände gründet, die erst nach Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den Garantienehmer; der Zinssatz liegt drei Prozentpunkte über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft.

Schlagworte





Inland

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12091224

Alte Dokumentnummer

N5199913315U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/257/P9/NOR12091224