Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/1998Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
Fälligkeit des Garantiebetrages
§ 10.Paragraph 10,
Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist mit Anerkennung des Haftungsfalles, keinesfalls jedoch vor vertraglicher Fälligkeit der garantierten Forderungen vorzusehen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist mit Anerkennung des Haftungsfalles, keinesfalls jedoch vor vertraglicher Fälligkeit der garantierten Forderungen vorzusehen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Dokumentnummer
NOR12090594
Alte Dokumentnummer
N5199852590L