Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
23.02.1994 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 130/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.1998 § → § BGBl. II Nr. 212/1998
§ 1023.02.199430.06.1998 BGBl. Nr. 130/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.02.1994BGBl. Nr. 130/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. II Nr. 212/1998

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Fälligkeit des Garantiebetrages

Paragraph 10, (1) Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist wie folgt vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    für garantierte Forderungen des Garantienehmers, die vor Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig waren oder für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit der Anerkennung des Haftungsfalles;
  2. Ziffer 2
    für garantierte Forderungen des Garantienehmers, die nach Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig gewesen wären, zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu welchem sie ordnungsgemäß hätten erfüllt werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.
  1. Absatz 2,Bei Vereinbarungen über die Neufestsetzung der vertraglichen Fälligkeitstermine, die der Bund genehmigt oder geschlossen hat, kann der Bund erklären, daß für die Auszahlung des Garantiebetrages die ursprünglichen vertraglichen Fälligkeitstermine maßgeblich sind.

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12073195

Alte Dokumentnummer

N5198153705J