Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1994Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
Fälligkeit des Garantiebetrages
§ 10. (1) Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist wie folgt vorzusehen:Paragraph 10, (1) Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist wie folgt vorzusehen:
für garantierte Forderungen des Garantienehmers, die vor Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig waren oder für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit der Anerkennung des Haftungsfalles;
für garantierte Forderungen des Garantienehmers, die nach Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig gewesen wären, zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu welchem sie ordnungsgemäß hätten erfüllt werden sollen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Bei Vereinbarungen über die Neufestsetzung der vertraglichen Fälligkeitstermine, die der Bund genehmigt oder geschlossen hat, kann der Bund erklären, daß für die Auszahlung des Garantiebetrages die ursprünglichen vertraglichen Fälligkeitstermine maßgeblich sind.
Dokumentnummer
NOR12073195
Alte Dokumentnummer
N5198153705J