Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.03.1983 bis 15.04.1988 — BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1516.04.198813.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994
§ 1501.03.198315.04.1988 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 436/1982

Außerkrafttretensdatum

15.04.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ERRICHTUNG VON

BLITZSCHUTZANLAGEN

Art des Nachweises der Befähigung

Paragraph 15,

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen (Paragraph 169, GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (Paragraph 166, GewO 1973) oder für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (Paragraph 167, GewO 1973) oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    4. Litera d
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
oder
  1. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    4. Litera d
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
oder
  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik, oder einer Sonderform dieser Schule,
    2. Litera b
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
    3. Litera c
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    4. Litera d
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
oder
  1. Ziffer 5
    durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 17 bis 25).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073228

Alte Dokumentnummer

N5198210140S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/436/P15/NOR12073228