Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1982Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ERRICHTUNG VON
BLITZSCHUTZANLAGEN
Art des Nachweises der Befähigung
§ 15.Paragraph 15,
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen (Paragraph 169, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) oder für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) oderZeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (Paragraph 166, GewO 1973) oder für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (Paragraph 167, GewO 1973) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 21)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik, oder einer Sonderform dieser Schule,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
oder
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 17 bis 25).durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 17 bis 25).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073228
Alte Dokumentnummer
N5198210140S