Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
16.04.1988 bis 13.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1516.04.198813.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994
§ 1501.03.198315.04.1988 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

16.04.1988

Außerkrafttretensdatum

13.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ERRICHTUNG VON

BLITZSCHUTZANLAGEN

Art des Nachweises der Befähigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen (Paragraph 169, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (Paragraph 166, GewO 1973) oder für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (Paragraph 167, GewO 1973) oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
      2. Litera b
        den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
      3. Litera c
        den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
      4. Litera d
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
    oder
    1. Ziffer 3
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
      2. Litera b
        den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
      3. Litera c
        den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
      4. Litera d
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
    oder
    1. Ziffer 4
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik, oder einer Sonderform gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1986, dieser Schule,
      2. Litera b
        den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
      3. Litera c
        den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
      4. Litera d
        eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 21,)
    oder
    1. Ziffer 5
      durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 17 bis 25).
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse entfällt, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie einer inländischen Universität
    nachweist.
  3. Absatz 3,Der im Absatz eins, vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12075456

Alte Dokumentnummer

N5198810495E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/436/P15/NOR12075456