Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.03.1983 bis 15.04.1988 — BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1726.07.198913.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994
§ 1716.04.198825.07.1989 § → § BGBl. Nr. 190/1988
§ 1701.03.198315.04.1988 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 436/1982

Außerkrafttretensdatum

15.04.1988danach: BGBl. Nr. 190/1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung gemäß Paragraph 15, Ziffer 5, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Projektes einer Blitzschutzanlage einschließlich der Bestimmung der erforderlichen Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen unter Berücksichtigung der geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß sie vom Prüfling in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Nach sieben Stunden ist die schriftliche Prüfung, die an einem Tag stattzufinden hat, zu beenden.
  4. Absatz 4,Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste und der zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
  5. Absatz 5,Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlangen notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
  6. Absatz 6,Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
  7. Absatz 7,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Absatz 6,) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung, bei der betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
      oder
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Volkswirtschaftslehre, Rechtskunde,
Betriebswirtschaftslehre, Schriftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073231

Alte Dokumentnummer

N5198210142S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/436/P17/NOR12073231