Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
26.07.1989
Außerkrafttretensdatum
13.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsprüfung gemäß § 15 Z 5 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.Die Konzessionsprüfung gemäß Paragraph 15, Ziffer 5, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Projektes einer Blitzschutzanlage einschließlich der Bestimmung der erforderlichen Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen unter Berücksichtigung der geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß sie vom Prüfling in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Nach sieben Stunden ist die schriftliche Prüfung, die an einem Tag stattzufinden hat, zu beenden.
(4)Absatz 4,Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste und der zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5)Absatz 5,Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlangen notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6)Absatz 6,Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7)Absatz 7,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweistDer zweite Teil der mündlichen Prüfung (Absatz 6,) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
(8)Absatz 8,Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 7 entfallen.Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins bis 7 entfallen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Volkswirtschaftslehre, Rechtskunde,
Betriebswirtschaftslehre, Schriftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076395
Alte Dokumentnummer
N5198911946F