Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 791/1996Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
2. Lenkungsmaßnahmen für Energieträger
§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:
Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (§ 4);Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (Paragraph 4,);
Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (§ 5);Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (Paragraph 5,);
Beschränkungen des Verkehrs (§ 6);Beschränkungen des Verkehrs (Paragraph 6,);
Meldepflichten (§ 7);Meldepflichten (Paragraph 7,);
Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (§ 7a).Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (Paragraph 7 a,).
Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Z 1 erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Ziffer eins, erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.
(2)Absatz 2,Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:
sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;
feste fossile Brennstoffe;
gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas.
(3)Absatz 3,Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben dieses Zweck vorbehalten.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 2 genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.Die im Absatz 2, genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.
(5)Absatz 5,Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 unterzogen werden.Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterzogen werden.
Schlagworte
Verfügungsrecht, Zugriffsrecht
Dokumentnummer
NOR12073289
Alte Dokumentnummer
N5198213098O