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Art. 2 § 3

Fassungen
01.01.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 149/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 328.06.200625.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 301.01.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2001
Art. 2 § 301.01.199731.12.2001 BGBl. Nr. 791/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 149/2001

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:

  1. Ziffer eins
    Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (Paragraph 4,);
  2. Ziffer 2
    Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (Paragraph 5,);
  3. Ziffer 3
    Beschränkungen des Verkehrs (Paragraph 6,);
  4. Ziffer 4
    Meldepflichten (Paragraph 7,);
  5. Ziffer 5
    Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (Paragraph 7 a,).
Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Ziffer eins, erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.
  1. Absatz 2,Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:
    1. Ziffer eins
      Erdöl und Erdölprodukte;
    2. Ziffer 2
      sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;
    3. Ziffer 3
      feste fossile Brennstoffe;
    4. Ziffer 4
      gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas.
  2. Absatz 3,Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben dieses Zweck vorbehalten.
  3. Absatz 4,Die im Absatz 2, genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.
  4. Absatz 5,Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterzogen werden.

Schlagworte

Verfügungsrecht, Zugriffsrecht

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40025866