Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1988Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 11. (1) Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen gemäß § 10 ist im Rahmen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bundeslastverteiler einzurichten, der Mitglied des Vorstandes oder Prokurist der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) sein muß. Zur Vertretung des Bundeslastverteilers sind durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mindestens drei Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter des Bundeslastverteilers sind in der Reihenfolge zu bezeichnen, in der sie im Verhinderungsfall seine Befugnisse ausüben. Die Stellvertreter müssen zumindest Handlungsbevollmächtigte der Verbundgesellschaft sein.Paragraph 11, (1) Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, ist im Rahmen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bundeslastverteiler einzurichten, der Mitglied des Vorstandes oder Prokurist der Verbundgesellschaft (Paragraph 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,) sein muß. Zur Vertretung des Bundeslastverteilers sind durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mindestens drei Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter des Bundeslastverteilers sind in der Reihenfolge zu bezeichnen, in der sie im Verhinderungsfall seine Befugnisse ausüben. Die Stellvertreter müssen zumindest Handlungsbevollmächtigte der Verbundgesellschaft sein.
(2)Absatz 2,Die Befugnisse des Bundeslastverteilers stehen auch den Stellvertretern zu. Sie dürfen diese Befugnisse jedoch nur ausüben, wenn der Bundeslastverteiler sowie der allenfalls in der Reihenfolge vorangehende Stellvertreter verhindert sind.
Dokumentnummer
NOR12073299
Alte Dokumentnummer
N5198213108O