Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2001Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Elektrizitäts-Control GmbH übertragen (§ 5 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise über die Verbindungsstelle des Fachausschusses zum Elektrizitätsbeirat (§ 22 Abs. 2) abstimmen.Paragraph 11, (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Elektrizitäts-Control GmbH übertragen (Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise über die Verbindungsstelle des Fachausschusses zum Elektrizitätsbeirat (Paragraph 22, Absatz 2,) abstimmen.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung durch Verordnung die Meldung von Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorliegen. (2) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung durch Verordnung die Meldung von Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, nicht vorliegen.
(3)Absatz 3,Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind:Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Absatz 2, angeordnet werden können, sind:
Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;
technische Kennzahlen der Leitungsanlagen.
Bei der Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (§ 13) auch monatlich und einzeln erhoben werden.Bei der Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (Paragraph 13,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(4)Absatz 4,Die Elektrizitäts-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 erhobenen Daten den Landeshauptmännern die für die Vollziehung des § 17 erforderlichen Daten im Anlassfall zur Verfügung zu stellen.Die Elektrizitäts-Control GmbH hat aus den gemäß Absatz 2, erhobenen Daten den Landeshauptmännern die für die Vollziehung des Paragraph 17, erforderlichen Daten im Anlassfall zur Verfügung zu stellen.