Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1988Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen, daß die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, daß Stromverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Stromverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 100 000 kWh im letzten Kalenderjahr aus dem Landesverbrauchskontingent ausgeschieden und ihr Bezug einer gesonderten Regelung unterzogen werden. Paragraph 13, Verordnungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, haben vorzusehen, daß die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, daß Stromverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Stromverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 100 000 kWh im letzten Kalenderjahr aus dem Landesverbrauchskontingent ausgeschieden und ihr Bezug einer gesonderten Regelung unterzogen werden.
Dokumentnummer
NOR12073301
Alte Dokumentnummer
N5198213110O