Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2001Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden. Paragraph 13, Verordnungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden.
Dokumentnummer
NOR40025878