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Art. 2 § 23

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 336/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2328.06.200625.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 2301.01.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2001
Art. 2 § 2301.07.198831.12.2001 BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 336/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 149/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 23, (1) Den Vorsitz im Beirat gemäß Paragraph 20, führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Den Vorsitz im Beirat gemäß Paragraph 21, führt der Bundeslastverteiler. Die Geschäfte der Beiräte sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.

  1. Absatz 2,Für die Beschlußfähigkeit der Beiräte ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
  2. Absatz 3,Die Anhörung der Beiräte kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des Paragraph 21, ist jedenfalls der Bundeslastverteiler, in seinem Wirkungsbereich der Landeslastverteiler zu hören.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR12073313

Alte Dokumentnummer

N5198213122O