Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1988Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23Artikel 2, Paragraph 23
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 23. (1) Den Vorsitz im Beirat gemäß § 20 führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Den Vorsitz im Beirat gemäß § 21 führt der Bundeslastverteiler. Die Geschäfte der Beiräte sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.Paragraph 23, (1) Den Vorsitz im Beirat gemäß Paragraph 20, führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Den Vorsitz im Beirat gemäß Paragraph 21, führt der Bundeslastverteiler. Die Geschäfte der Beiräte sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
(2)Absatz 2,Für die Beschlußfähigkeit der Beiräte ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die Anhörung der Beiräte kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des § 21 ist jedenfalls der Bundeslastverteiler, in seinem Wirkungsbereich der Landeslastverteiler zu hören.Die Anhörung der Beiräte kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des Paragraph 21, ist jedenfalls der Bundeslastverteiler, in seinem Wirkungsbereich der Landeslastverteiler zu hören.
Dokumentnummer
NOR12073313
Alte Dokumentnummer
N5198213122O