Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2001Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23Artikel 2, Paragraph 23
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 23. (1) Die Mitglieder des Beirates nach § 21 sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Die im § 21 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.Paragraph 23, (1) Die Mitglieder des Beirates nach Paragraph 21, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Die im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung der Mitglieder des Beirates nach § 22 Abs. 1 ist § 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission anzuwenden.Für die Bestellung der Mitglieder des Beirates nach Paragraph 22, Absatz eins, ist Paragraph 26, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40025888