Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1988Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 24Artikel 2, Paragraph 24
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 24. Die Beiräte haben ihre Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme auf die §§ 20 bis 23 die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen. Paragraph 24, Die Beiräte haben ihre Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 20 bis 23 die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12073314
Alte Dokumentnummer
N5198213123O