Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2001Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 24Artikel 2, Paragraph 24
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 24. (1) Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat (§ 21) führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.Paragraph 24, (1) Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat (Paragraph 21,) führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.
(2)Absatz 2,Für die Beschlussfähigkeit des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die Anhörung des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des § 22 ist jedenfalls die Elektrizitäts-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.Die Anhörung des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des Paragraph 22, ist jedenfalls die Elektrizitäts-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.
Dokumentnummer
NOR40025889