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Art. 2 § 24

Fassungen
01.01.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 149/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2428.06.200625.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 2401.01.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2001
Art. 2 § 2401.07.198831.12.2001 BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 149/2001

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 24, (1) Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat (Paragraph 21,) führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.

  1. Absatz 2,Für die Beschlussfähigkeit des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
  2. Absatz 3,Die Anhörung des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des Paragraph 22, ist jedenfalls die Elektrizitäts-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40025889