(4)Absatz 4,Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine'', angeführten Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 39 sowie die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b, „Petroleum'', angeführten Waren der Unterposition 2710 00 41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, „Benzine'', angeführten Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 39 sowie die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, „Petroleum'', angeführten Waren der Unterposition 2710 00 41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.