Rechtstracker.at

Art. 2 § 2

Fassungen
01.01.2007 bis 09.04.2008 — BGBl. I Nr. 106/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 210.04.200802.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Art. 2 § 201.01.200709.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
Art. 2 § 201.01.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
Art. 2 § 201.01.199731.12.2005 BGBl. Nr. 792/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 106/2006

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 2, (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) oder des Halters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15,) stehen.

  1. Absatz 2,Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, oder 12 dar.
  2. Absatz 3,Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
    1. Ziffer eins
      wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder
    2. Ziffer 2
      der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
  3. Absatz 4,Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
  4. Absatz 5,Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR40079917