Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.04.1982 bis 24.10.1986 — BGBl. Nr. 183/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199230.06.2003 § → § BGBl. Nr. 366/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/1999
§ 525.10.198630.06.1992 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 527.04.198224.10.1986 BGBl. Nr. 183/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 183/1982

Außerkrafttretensdatum

24.10.1986danach: BGBl. Nr. 569/1986

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Formenbauer, Mechaniker, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fräser, Präzisionsschleifer, Schlosser oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 3, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  7. Absatz 7,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Gesetzesnummer

10006339

Dokumentnummer

NOR12073367

Alte Dokumentnummer

N51982139980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/268/P5/NOR12073367