Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.10.1986 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 569/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199230.06.2003 § → § BGBl. Nr. 366/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/1999
§ 525.10.198630.06.1992 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 527.04.198224.10.1986 BGBl. Nr. 183/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.1986BGBl. Nr. 569/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 366/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Formenbauer, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Schlosser oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006339

Dokumentnummer

NOR12074681

Alte Dokumentnummer

N51986188220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/268/P5/NOR12074681