Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1983Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ausbauen und Einbauen von Aggregaten und Teilen,
Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,
Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,
Durchführung von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen,
Herstellen mechanischer Teile.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfung, Prüfungsdauer, Einstellarbeit
Dokumentnummer
NOR12073547
Alte Dokumentnummer
N5198310181Q