Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
08.03.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.
(2)Absatz 2,Der Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herstellen mechanischer Teile.
(3)Absatz 3,Der Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Aus- und Einbauen von Aggregaten und Teilen,
Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,
Durchführen von Einstell- und Kontrollarbeiten,
Durchführen von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen.
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik muß vom Prüfling in fünf Stunden, im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfung, Prüfungsdauer, Einstellarbeit
Dokumentnummer
NOR12078087
Alte Dokumentnummer
N5199210504Y