Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1983Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schrifliche (Anm: richtig: schriftliche) Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,), Fachkunde (Paragraph 5,) und Fachzeichnen (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schrifliche Anmerkung, richtig: schriftliche) Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen und den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.
Schlagworte
Theorie, Rechnen, Kalkulation, Zeichnen, Schulbesuch
Dokumentnummer
NOR12073548
Alte Dokumentnummer
N5198310182Q