Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
08.03.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schrifliche (Anm: richtig: schriftliche) Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,), Fachkunde (Paragraph 5,) und Fachzeichnen (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schrifliche Anmerkung, richtig: schriftliche) Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Fertigungstechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau.
Schlagworte
Theorie, Rechnen, Kalkulation, Zeichnen, Schulbesuch
Dokumentnummer
NOR12078088
Alte Dokumentnummer
N5199210505Y