Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1992 bis 08.03.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.199208.03.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996
§ 301.08.198331.07.1992 BGBl. Nr. 278/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

08.03.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,), Fachkunde (Paragraph 5,) und Fachzeichnen (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schrifliche Anmerkung, richtig: schriftliche) Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
    4. Ziffer 4
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik,
    5. Ziffer 5
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau,
    6. Ziffer 6
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
    7. Ziffer 7
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau,
    8. Ziffer 8
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik,
    9. Ziffer 9
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Fertigungstechnik,
    10. Ziffer 10
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau.

Schlagworte

Theorie, Rechnen, Kalkulation, Zeichnen, Schulbesuch

Gesetzesnummer

10006743

Dokumentnummer

NOR12078088

Alte Dokumentnummer

N5199210505Y