Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1992 bis 08.03.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.199208.03.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996
§ 201.08.198331.07.1992 BGBl. Nr. 278/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

08.03.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.

  1. Absatz 2,Der Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Schweißen,
    2. Ziffer 2
      Herstellen mechanischer Teile.
  2. Absatz 3,Der Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Aus- und Einbauen von Aggregaten und Teilen,
    2. Ziffer 2
      Fehlererkennen,
    3. Ziffer 3
      Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,
    4. Ziffer 4
      Durchführen von Einstell- und Kontrollarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Durchführen von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen.
  3. Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik muß vom Prüfling in fünf Stunden, im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfung, Prüfungsdauer, Einstellarbeit

Gesetzesnummer

10006743

Dokumentnummer

NOR12078087

Alte Dokumentnummer

N5199210504Y