Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 219/1983Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,
Beachte
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe Paragraph 18, AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.
Text
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen, Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder.Paragraph eins, (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen, Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder.
(2)Absatz 2,Unter dem Begriff "in den inländischen Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung ist jede Abgabe einer der im Abs. 1 genannten Maschinen ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen. Die Ablieferung einer zur Reparatur übernommenen Maschine an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff "in den inländischen Verkehr bringen".Unter dem Begriff "in den inländischen Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung ist jede Abgabe einer der im Absatz eins, genannten Maschinen ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen. Die Ablieferung einer zur Reparatur übernommenen Maschine an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff "in den inländischen Verkehr bringen".
Schlagworte
Genossenschaft, Drehbank, Gewindeschneidmaschine, Hammer,
Spaltmaschine, Knetmaschine, Fleischzerkleinerungsmaschine,
Presse, Rübenschneidemaschine, Buschholz, Hackmaschine,
Förderband, Dreschmaschine