Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 219/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.199031.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 101.08.197431.12.1989 BGBl. Nr. 219/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 219/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe Paragraph 18, AMGSV,

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.

Text

ABSCHNITT 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

Paragraph eins, (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen, Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder.

  1. Absatz 2,Unter dem Begriff "in den inländischen Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung ist jede Abgabe einer der im Absatz eins, genannten Maschinen ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen. Die Ablieferung einer zur Reparatur übernommenen Maschine an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff "in den inländischen Verkehr bringen".

Schlagworte

Genossenschaft, Drehbank, Gewindeschneidmaschine, Hammer, Spaltmaschine, Knetmaschine, Fleischzerkleinerungsmaschine, Presse, Rübenschneidemaschine, Buschholz, Hackmaschine, Förderband, Dreschmaschine

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12073654

Alte Dokumentnummer

N51983126760