Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1992,
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig oder verboten. Die bewilligungspflichtigen Waren sind in den Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder in einer nach § 5 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung, die verbotenen Waren in einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genannt. Technologie im Sinne des § 1 Abs. 2 wird von der Bewilligungspflicht für Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 und einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 nicht erfaßt.Paragraph 3, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig oder verboten. Die bewilligungspflichtigen Waren sind in den Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder in einer nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnung, die verbotenen Waren in einer nach Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, genannt. Technologie im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, wird von der Bewilligungspflicht für Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 und einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, nicht erfaßt.
(2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.
(3)Absatz 3,Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land ohne die nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ist verboten.Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land ohne die nach Absatz eins, oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung ist verboten.
(4)Absatz 4,Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im § 8 genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im Paragraph 8, genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
(5)Absatz 5,Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt werden könnte.Der Bestätigung nach Absatz 4, bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erteilt werden könnte.