Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.06.1993
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3. (1) Der Bewilligungspflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:Paragraph 3, (1) Der Bewilligungspflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:
die Aus- oder Einfuhr von Waren der Anlagen A1 und A2 sowie B1 und B2 oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung oderdie Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß einer nach Paragraph 5, Absatz eins, erlassenen Verordnung oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung oderdie Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach Paragraph 5, Absatz 2, erlassenen Verordnung oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung.die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach Paragraph 5, Absatz 6, erlassenen Verordnung.
(2)Absatz 2,Verboten sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem nach § 5 Abs. 3 erlassenen Bescheid sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Abs. 1.Verboten sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß einer nach Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Verordnung oder einem nach Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Bescheid sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.
(4)Absatz 4,Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im § 8 genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im Paragraph 8, genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
(5)Absatz 5,Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt werden könnte.Der Bestätigung nach Absatz 4, bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erteilt werden könnte.
Dokumentnummer
NOR12081221
Alte Dokumentnummer
N5199328627J