(5)Absatz 5,Eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 nicht bezieht, sofern dem Antragsteller bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht.Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, oder ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 3, besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich die Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, oder ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 3, nicht bezieht, sofern dem Antragsteller bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 3, besteht.