Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1993 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 501.09.199231.05.1993 BGBl. Nr. 469/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 5, (1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Beirates (Paragraph 14,) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, die der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehres mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Durchführung handelsvertraglicher Vereinbarungen oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund sonstiger internationaler Verpflichtungen oder
  3. Ziffer 3
    zur Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes oder
  4. Ziffer 4
    zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
  5. Ziffer 5
    zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
  6. Ziffer 6
    zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten
notwendig ist. Verordnungen dieser Art sind nach Wegfall der die Bewilligungspflicht begründenden Umstände wieder aufzuheben.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
    2. Ziffer 2
      zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Ziffer eins, kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
    3. Ziffer 3
      zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
    geboten ist. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Ziffer 3, sind Waffen, Munition und Sprengmittel, für die eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, die auch für die Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder die Instandhaltung von ABC-Waffen oder ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet oder bestimmt sind, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Vor dem Verbot erlassene Bescheide gelten als widerrufen.
  3. Absatz 4,Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Absatz eins, 2 und 3 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im Paragraph 8, genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 3, die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
  4. Absatz 5,Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, oder ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 3, besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich die Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, oder ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 3, nicht bezieht, sofern dem Antragsteller bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 3, besteht.
  5. Absatz 6,Sofern dies auf Grund einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, weiters Rechtsgeschäfte oder Handlungen für bewilligungspflichtig zu erklären, die folgendes zum Gegenstand haben:
    1. Ziffer eins
      die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land.
    Dies gilt sowohl für Waren, die in den Anlagen A1, A2, B1 oder B2 genannt sind als auch für andere Waren.

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12081223

Alte Dokumentnummer

N5199328629J