Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.09.1992 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 469/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 1701.09.199231.05.1993 BGBl. Nr. 469/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 469/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch acht

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 17, (1) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,

  1. Ziffer eins
    Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins,, deren Wert 500 000 S übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
  2. Ziffer 2
    bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
    1. Litera a
      einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
    2. Litera b
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung, Bescheinigung oder Sichtvermerkserteilung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder Paragraph 7, Absatz 4, hintanhält, oder
    3. Litera c
      einer gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
    4. Litera d
      einer gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt oder
  3. Ziffer 3
    einer Bedingung oder Auflage gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt.
  1. Absatz 2,Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      die in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
    2. Ziffer 2
      sofern es sich um Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, die in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
    3. Ziffer 3
      bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, zum Gegenstand haben,
      1. Litera a
        einer auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
      2. Litera b
        einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
      3. Litera c
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, hintanhält;
    4. Ziffer 4
      oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt.
  2. Absatz 3,Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      einem Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    2. Ziffer 2
      eine der im Absatz 2, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
    und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet.

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073907

Alte Dokumentnummer

N5198414381L