Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.06.1993
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Auf nach den §§ 17 und 17a dieses Bundesgesetzes idFAuf nach den Paragraphen 17 und 17 a dieses Bundesgesetzes idF
BGBl. Nr. 408/1993 begangene strafbare Handlungen ist weiterhinBundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1993, begangene strafbare Handlungen ist weiterhin
diese Bundesgesetz, samt den dazu erlassenen Verordnungen
anzuwenden.
(vgl. § 23, BGBl. Nr. 172/1995)vergleiche Paragraph 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,)
Text
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,Paragraph 17, (1) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
Waren der Anlagen A1, A2 sowie B1, B2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder eingeführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S übersteigt, oderWaren der Anlagen A1, A2 sowie B1, B2 oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder eingeführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach Paragraph 5, Absatz 6, erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S übersteigt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung, Bescheinigung oder Sichtvermerkserteilung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder § 7 Abs. 4 hintanhält, oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung, Bescheinigung oder Sichtvermerkserteilung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder Paragraph 7, Absatz 4, hintanhält, oder
einer gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, odereiner gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
einer gemäß § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1 lit. a, § 11 Abs. 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt odereiner gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt oder
einer Bedingung oder Auflage gemäß § 12 Abs. 2, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt.einer Bedingung oder Auflage gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oderdie in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oderdie in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 zum Gegenstand haben,bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, zum Gegenstand haben,
einer auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, odereiner auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a hintanhält;durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, hintanhält;
oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oderoder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
gemäß § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt.gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt.
(3)Absatz 3,Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, zu bestrafen, wer
einem Verbot gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt odereinem Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
eine der im Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlungen begehteine der im Absatz 2, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet.
Dokumentnummer
NOR12081226
Alte Dokumentnummer
N5199328632J