Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.06.1993 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 1701.09.199231.05.1993 BGBl. Nr. 469/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Auf nach den Paragraphen 17 und 17 a dieses Bundesgesetzes idF

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1993, begangene strafbare Handlungen ist weiterhin

diese Bundesgesetz, samt den dazu erlassenen Verordnungen

anzuwenden.

vergleiche Paragraph 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,)

Text

ABSCHNITT römisch acht

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 17, (1) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,

  1. Ziffer eins
    Waren der Anlagen A1, A2 sowie B1, B2 oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder eingeführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach Paragraph 5, Absatz 6, erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S übersteigt, oder
  2. Ziffer 2
    bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
    1. Litera a
      einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
    2. Litera b
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung, Bescheinigung oder Sichtvermerkserteilung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder Paragraph 7, Absatz 4, hintanhält, oder
    3. Litera c
      einer gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
    4. Litera d
      einer gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt oder
  3. Ziffer 3
    einer Bedingung oder Auflage gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt.
  1. Absatz 2,Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      die in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
    2. Ziffer 2
      die in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
    3. Ziffer 3
      bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, zum Gegenstand haben,
      1. Litera a
        einer auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
      2. Litera b
        einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
      3. Litera c
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, hintanhält;
    4. Ziffer 4
      oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt.
  2. Absatz 3,Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      einem Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    2. Ziffer 2
      eine der im Absatz 2, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
    und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet.

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12081226

Alte Dokumentnummer

N5199328632J