Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.09.1992 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 469/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 2301.09.199231.05.1993 BGBl. Nr. 469/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 469/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 23, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz eins, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

  1. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 2, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 3, vorletzter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
  3. Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz 4, ist - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - sofern seine Mitwirkung erforderlich ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. Absatz 6,Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und - sofern es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt - auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  5. Absatz 7,Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 3, 11, Absatz 2 und 12 Absatz eins, sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  6. Absatz 8,Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 5, ist, soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, obliegt, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  7. Absatz 9,Mit der Vollziehung des Paragraph 13, zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
  8. Absatz 10,Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die vorstehen den Absätze nichts anderes bestimmen.
  9. Absatz 11,Mit der Vollziehung des Paragraph 19, ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der Paragraphen 17, 18 und 20, soweit sie von den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten, der Bundesminister für Justiz betraut.

Schlagworte

Ausfuhr

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073913

Alte Dokumentnummer

N5198414387L