Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
01.06.1993
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.Paragraph 23, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 2 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 2, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 erster Satz ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 vorletzter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 3, vorletzter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 4 ist - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - sofern seine Mitwirkung erforderlich ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz 4, ist - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - sofern seine Mitwirkung erforderlich ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und - sofern es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt - auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und - sofern es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt - auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 3, 11, Absatz 2 und 12 Absatz eins, sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7)Absatz 7,Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 ist, soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, obliegt, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 5, ist, soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, obliegt, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. (8)Absatz 8,Mit der Vollziehung des § 13 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 13, zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(9)Absatz 9,Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die vorstehen den Absätze nichts anderes bestimmen.
(10)Absatz 10,Mit der Vollziehung des § 19 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten, der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 19, ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der Paragraphen 17, 18 und 20, soweit sie von den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten, der Bundesminister für Justiz betraut.
Dokumentnummer
NOR12081228
Alte Dokumentnummer
N5199328634J