Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
07.11.1984 bis 29.06.1990 — BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 530.06.199030.06.2002 § → § BGBl. Nr. 351/1990 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999
§ 507.11.198429.06.1990 BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.11.1984BGBl. Nr. 418/1984

Außerkrafttretensdatum

29.06.1990danach: BGBl. Nr. 351/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom und Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher und Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  5. Absatz 5,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins bis 3 gilt Paragraph 2, Absatz 2 bis 7 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 4, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006782

Dokumentnummer

NOR12073966

Alte Dokumentnummer

N51984176770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/418/P5/NOR12073966