(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher und Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher und Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.